Impressum

Home/Impressum
Impressum 2017-04-25T16:54:46+01:00

Impressum

MiLo Werbung & Druck
Inhaber: Tong Ngoc Long

Herzbergstraße 128 – 139
10365 Berlin

Tel. 030 / 55 15 15 71
Fax 032121 / 666 888
info@milo-werbung.de

Ust.-IDNr.: DE 22 60 80 336

Haftungsauschluß

1. Inhalt des Onlineangebotes
Der Autor übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen den Autor, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern seitens des Autors kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt.
Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Autor behält es sich ausdrücklich vor, Teile der Seiten oder das gesamte Angebot ohne gesonderte Ankündigung zu verändern, zu ergänzen, zu löschen oder die Veröffentlichung zeitweise oder endgültig einzustellen.

2. Verweise und Links
Bei direkten oder indirekten Verweisen auf fremde Webseiten (“Hyperlinks”), die außerhalb des Verantwortungsbereiches des Autors liegen, würde eine Haftungsverpflichtung ausschließlich in dem Fall in Kraft treten, in dem der Autor von den Inhalten Kenntnis hat und es ihm technisch möglich und zumutbar wäre, die Nutzung im Falle rechtswidriger Inhalte zu verhindern.
Der Autor erklärt hiermit ausdrücklich, dass zum Zeitpunkt der Linksetzung keine illegalen Inhalte auf den zu verlinkenden Seiten erkennbar waren. Auf die aktuelle und zukünftige Gestaltung, die Inhalte oder die Urheberschaft der verlinkten/verknüpften Seiten hat der Autor keinerlei Einfluss. Deshalb distanziert er sich hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller verlinkten /verknüpften Seiten, die nach der Linksetzung verändert wurden. Diese Feststellung gilt für alle innerhalb des eigenen Internetangebotes gesetzten Links und Verweise sowie für Fremdeinträge in vom Autor eingerichteten Gästebüchern, Diskussionsforen, Linkverzeichnissen, Mailinglisten und in allen anderen Formen von Datenbanken, auf deren Inhalt externe Schreibzugriffe möglich sind. Für illegale, fehlerhafte oder unvollständige Inhalte und insbesondere für Schäden, die aus der Nutzung oder Nichtnutzung solcherart dargebotener Informationen entstehen, haftet allein der Anbieter der Seite, auf welche verwiesen wurde, nicht derjenige, der über Links auf die jeweilige Veröffentlichung lediglich verweist.

3. Urheber- und Kennzeichenrecht
Der Autor ist bestrebt, in allen Publikationen die Urheberrechte der verwendeten Bilder, Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte zu beachten, von ihm selbst erstellte Bilder, Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte zu nutzen oder auf lizenzfreie Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte zurückzugreifen.
Alle innerhalb des Internetangebotes genannten und ggf. durch Dritte geschützten Marken- und Warenzeichen unterliegen uneingeschränkt den Bestimmungen des jeweils gültigen Kennzeichenrechts und den Besitzrechten der jeweiligen eingetragenen Eigentümer. Allein aufgrund der bloßen Nennung ist nicht der Schluss zu ziehen, dass Markenzeichen nicht durch Rechte Dritter geschützt sind!
Das Copyright für veröffentlichte, vom Autor selbst erstellte Objekte bleibt allein beim Autor der Seiten. Eine Vervielfältigung oder Verwendung solcher Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte in anderen elektronischen oder gedruckten Publikationen ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Autors nicht gestattet.

4. Datenschutz
Sofern innerhalb des Internetangebotes die Möglichkeit zur Eingabe persönlicher oder geschäftlicher Daten (Emailadressen, Namen, Anschriften) besteht, so erfolgt die Preisgabe dieser Daten seitens des Nutzers auf ausdrücklich freiwilliger Basis. Die Inanspruchnahme und Bezahlung aller angebotenen Dienste ist – soweit technisch möglich und zumutbar – auch ohne Angabe solcher Daten bzw. unter Angabe anonymisierter Daten oder eines Pseudonyms gestattet. Die Nutzung der im Rahmen des Impressums oder vergleichbarer Angaben veröffentlichten Kontaktdaten wie Postanschriften, Telefon- und Faxnummern sowie Emailadressen durch Dritte zur Übersendung von nicht ausdrücklich angeforderten Informationen ist nicht gestattet. Rechtliche Schritte gegen die Versender von sogenannten Spam-Mails bei Verstössen gegen dieses Verbot sind ausdrücklich vorbehalten.

5. Rechtswirksamkeit dieses Haftungsausschlusses
Dieser Haftungsausschluss ist als Teil des Internetangebotes zu betrachten, von dem aus auf diese Seite verwiesen wurde. Sofern Teile oder einzelne Formulierungen dieses Textes der geltenden Rechtslage nicht, nicht mehr oder nicht vollständig entsprechen sollten, bleiben die übrigen Teile des Dokumentes in ihrem Inhalt und ihrer Gültigkeit davon unberührt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese AGB gelten für Verträge zwischen der Agentur MiLo Konzept und dem Vertragspartner/Kunden. MiLo Konzept erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche Grundlage jedes Vertrages ist.

§ 1. Allgemeines
Den Geschäftsbeziehungen zwischen Lieferant und Besteller liegen die nachstehenden
allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde, sofern nicht andere Vereinbarungen
schriftlich bestätigt werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers verpflichten
den Lieferanten nicht, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

§ 2. Angebot
Die Angebote des Lieferanten einschließlich der Lieferzeitangaben sind freibleibend.
Sofern nicht anders vereinbart, gelten die Preise der bei Vertragsabschluß gültigen
Preislisten. Alle Preise gelten als Nettopreise, zuzüglich Mehrwertsteuer, ab Werk, ausschließlich
Verpackung. Bei Werbeanlagen oder sonstiges, welche mit Montage
angeboten werden, sind im Preis nicht enthalten: die niederspannungsseitige Installation,
die Gerüststellung oder Hebezeuge, Leistungen anderer Gewerke wie z.B. Maurer-, Verputz-
oder Abdichtungsarbeiten, die Kosten für Standsicherheitsnachweise, Entsorgung.

§ 3. Bestellung und Auftragsbestätigung
Die Bestellung wird durch die Auftragsbestätigung des Lieferanten verbindlich. Etwaige
Beanstandungen im Wortlaut sind vom Besteller unverzüglich dem Lieferanten schriftlich
bekannt zugeben. Bei Fehlarbeiten ohne unser Zutun trägt der Besteller die anfallenden
Kosten. Mündliche Nebenabreden sind nur dann gültig, wenn sie vom Lieferanten schriftlich
bestätigt sind.
Die angegebene Lieferzeit beginnt an dem Tage, an dem der Auftrag in technischer und
gestalterischer Hinsicht endgültig geklärt ist. Dazu gehören auch die Leistung der
vereinbarten Anzahlung. Die Erteilung der Genehmigung durch Behörden oder Dritte ist
Aufgabe des Kunden.
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferanten – auch innerhalb eines Verzuges –
die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinaufzuschieben
oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise
zurückzutreten.
Der Lieferant wird den Besteller unverzüglich über den Eintritt eines Falles von höherer
Gewalt informieren. Der höheren Gewalt stehen alle unvorhersehbaren Umstände
gleich, die dem Lieferanten die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen,
wie z.B. währungs- und handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen,
Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Rohstoff- oder Energiemangel)
sowie Behinderung der Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei
dem Lieferanten, seinen Vorlieferanten oder einem Unterlieferer eintreten. Der Lieferant
setzt sich für eine sorgfältige Auswahl seiner Vor- bzw. Unterlieferanten ein.
Änderungen der Ausführung, die sich als technisch notwendig erweisen und unter Berücksichtigung
der Interessen des Lieferanten für den Besteller zumutbar sind, bleiben
vorbehalten. Die Gültigkeit des Vertrages ist unabhängig von der Genehmigung durch
Behörden oder Dritte. Deren Beschaffung ist Sache des Bestellers. Soweit die Genehmigung
durch den Lieferanten beschafft wird, ist dieser Vertreter des Bestellers. Die Kosten
und die Genehmigungsgebühren trägt in jedem Falle der Besteller. Wird die Genehmigung
endgültig versagt, kann der Lieferant die entstandenen Kosten zuzüglich
10% der Auftragssumme verlangen. Notwendige Änderungen, auch aufgrund behördlicher
Auflagen, gelten als Auftragserweiterung.

§ 4. Montage
Bei übernommenen Montagearbeiten wird vorausgesetzt, dass sie ohne Behinderung
und Verzögerung durchgeführt werden können.
In den Montagepreisen sind, auch wenn sie als Festpreise vereinbart sind, diejenigen
Kosten nicht enthalten, die dadurch entstehen, dass durch vom Besteller zu vertretende
Umstände Verzögerungen eintreten oder zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich wird.
Hierdurch entstehende Aufwendungen an Arbeits-, Zeit- und Materialaufwand gehen
zu Lasten des Bestellers.

§ 5. Lieferung und Abnahme
Versand oder Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Kosten für
eine evtl. Transportversicherung trägt der Besteller. Etwaige Transportschäden müssen
unverzüglich durch Tatbestandsaufnahme gegenüber dem Transporteur festgestellt
werden. Geschieht das nicht, kann kein kostenloser Schadensersatz erfolgen. Werden
Lichtwerbeanlagen durch den Lieferanten montiert, ist der Besteller zur unverzüglichen
Abnahme nach Beendigung der Montage verpflichtet. Bei Verhinderung hat der Besteller
die Abnahme binnen 12 Werktagen durchzuführen (§ 12 Ziff. 2 VOB Teil B). Unterbleibt
diese, gilt die Abnahme mit Ablauf der Frist als erfolgt. Versand- oder montagefertig gemeldete
Ware, die vom Besteller innerhalb von 5 Werktagen nicht abgerufen wird, wird
auf Kosten des Bestellers eingelagert. Gleichzeitig erfolgt Rechnungsstellung. Lieferfristen
sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgt sind. Die angegebenen Lieferzeiten beginnen
grundsätzlich erst dann, wenn alle zur Fertigung erforderlichen Angaben und
Zeichnungen in unserem Besitz sind. Änderungen in der Ausführung während der Laufzeit
der Aufträge bedingen eine entsprechende Verlängerung der zugesagten Fristen.
Im übrigen sind angegebene Liefertermine rechtlich unverbindlich und stehen unter dem
Vorbehalt rechtzeitiger Lieferung durch den Vorlieferanten. Fälle höherer Gewalt und
damit vergleichbare Ereignisse entbinden uns von der rechtzeitigen Lieferung und geben
uns außerdem das Recht, die Lieferung ohne Gewährung von Schadensersatz und ohne
Nachlieferungsverpflichtung einzustellen. Schadensersatzansprüche aus Lieferungsverzögerung
oder Lieferungseinstellung bleiben in jedem Fall ausgeschlossen.

§ 6. Zahlungsbedingungen
Sofern nicht anders vereinbart, sind je 50% des Preises bei Auftragserteilung und bei
Montage bzw. Lieferbereitschaft fällig, der Rest bei Abnahme. Nach Fälligkeit, d.h. 30 Tage
nach Rechnungsdatum, werden bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 8%
über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet, ferner sind sämtliche Mahn-und Inkassokosten
zu begleichen. Vor völliger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen
sind wir zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinen noch laufenden Vertrag verpflichtet.
Ist der Besteller mit seiner fälligen Zahlung in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen
eine wesentliche Verschlechterung ein, so können wir für noch ausstehende
Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag unter Fortfall des Zahlungsziels Barzahlung
vor Lieferung verlangen. Voraus- bzw. Abschlagszahlungen können nicht verzinst
werden. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung seitens des Käufers wegen
nicht oder noch nicht ganz anerkannter Gegenansprüche ist ausgeschlossen.
Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die den Lieferanten nach
dem jeweiligen Vertragsabschluß bekannt werden und die begründete Zweifel an der
Zahlungsfähigkeit des Bestellers aufkommen lassen, haben die sofortige Fälligkeit aller
Forderungen des Lieferanten einschließlich laufender Wechselverpflichtungen zur Folge.
Der Lieferant ist in diesem Falle berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des
ihm hierdurch entstandenen Schadens zu verlangen, es sei denn, der Besteller leistet
Vorauszahlung oder ausreichende Sicherheit.

§ 7. Eigentumsvorbehalt
Alle Waren des Lieferanten bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen
gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden
Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, Eigentum
des Lieferanten. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen
geleistet werden.
Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung
des Lieferanten.
Der Besteller ist berechtigt, die Lieferungen im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu
verkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung,
sind ihm nicht gestattet. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt
weiter zu veräußern, und zwar mit der Maßgabe, dass die Kaufpreisforderung
aus dem Weiterverkauf wie folgt auf den Lieferanten übergeht. Der Besteller tritt
bereits jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware mit allen
Nebenrechten an den Lieferanten ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne
oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Es ist dem Besteller untersagt, mit seinem
Abnehmer Abreden zu treffen, welche die Rechte des Lieferanten in irgendeiner Weise
ausschließen oder beeinträchtigen. Der Besteller darf insbesondere keine Vereinbarungen
eingehen, welche die Vorausabtretung der Forderungen an den Lieferanten zunichte
macht oder beeinträchtigt. Zur Einziehung der an den Lieferanten abgetretenen
Forderungen bleibt der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt; der Lieferant behält
sich jedoch ausdrücklich die selbstständige Einziehung der Forderungen, insbesondere
für den Fall des Zahlungsverzuges des Bestellers, vor. Auf Verlangen des Lieferanten
muß der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt geben,
alle zum Einzug erforderlichen Angaben machen, die dazugehörigen Unterlagen aushändigen
und dem Schuldner die Abtretung mitteilen.
Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, vom Lieferanten nicht verkauften Waren
weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Wertes dieser Miteigentumsanteile.
Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder
Lieferungskaufs verwendet, so gelten für die Forderung aus diesem Vertrage die vorstehenden
Bedingungen entsprechend.
Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Lieferanten als Hersteller,
ohne ihn zu verpflichten. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen
Gegenständen wird der Lieferant Eigentümer oder Miteigentümer des neuen Gegenstandes
oder des vermischten Bestandes. Erlischt das Eigentum des Lieferanten durch
Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller bereits jetzt die ihm zustehenden
Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes
der Vorbehaltsware an den Lieferanten und verwahrt sie unentgeltlich für ihn. Die
so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
Übersteigt der Wert der dem Lieferanten zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung
gegen den Besteller um mehr als 10%, so ist der Lieferant auf Verlangen insoweit
zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
Der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung
aller Forderungen ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den
Besteller übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Besteller zustehen.

§ 8. Mängelhaftung
Unsere Erzeugnisse werden mit größter Sorgfalt hergestellt. Technische Änderungen
müssen wir uns vorbehalten. Mängel an der Ware sind dem Lieferanten unverzüglich
schriftlich anzuzeigen, spätestens innerhalb von 5 Tagen nach Eingang der Ware. Wird
diese Zeit überschritten, entfällt jeglicher Anspruch bezüglich diesem Mangel oder Versäumnis.
Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Zeit nicht entdeckt werden
können, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Bei berechtigter Mängelrüge
ist der Lieferant zur Nacherfüllung in Form der Beseitigung des Mangels (Nachbesserung)
berechtigt. Solange nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt, hat
der Besteller nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung zu verlangen.
Anstelle eines mit einem erheblichen Mangel behafteten Erzeugnisses wird nach unserer
Wahl entweder umtauschweise die komplette Lieferung oder lediglich das oder die schadhaften
Teile derselben als Ersatz geliefert oder Gutschrift zur Verrechnung gegen künftige
Lieferungen erteilt oder Instandsetzung vorgenommen. Soweit Fremdfabrikate eingebaut
werden, übernehmen wir nur Garantie für diese Teile insoweit und im gleichen Umfang, als
unsere Lieferanten eine solche Garantie uns gegenüber übernehmen. Andere Gewährleistungsansprüche
können nicht geltend gemacht werden.
Ausgenommen sind alle Schadensersatzansprüche, die über den unmittelbaren Ersatz schadhafter
Einzelteile hinausgehen, insbesondere jede Haftung für Personen, Unfälle, Sachschäden
oder Betriebsstörungen sowie Demontage-oder Montagekosten. Ausgeschlossen von der Gewährleistung
sind außerdem alle Farb-und Lackanstriche, Vergoldungen, Eloxierarbeiten, Verchromungen
und Vernickelungen, und zwar sowohl der ganzen Anlage als auch einzelner
Teile. Eine Mängelhaftung, Aufrechnung oder Zurückhaltung ist ausgeschlossen bei unerheblichen
Mängeln, wenn das fällige Entgelt noch nicht bezahlt ist, bei unsachgemäßer, vorschriftswidriger
Beanspruchung unserer Artikel oder bei natürlichem Verschleiß.
Zur Erhebung von Gewährleistungsansprüchen sind nur unsere unmittelbaren Abnehmer berechtigt.
Erzeugnisse für die Ersatzleistung gewährt worden sind, gehen in unser Eigentum über.
Erzeugnisse, für die ein Gewährleistungsanspruch erhoben wird, müssen – nach Einholung unseres
schriftlichen Einverständnisses vor der Absendung- spesenfrei an uns eingesandt werden.
Die Ersatzteile werden zu Lasten des Empfängers zurückgesandt.
Die Haftung des Lieferanten bei Mängeln der Ware ist auf den vertragstypischen und vorhersehbaren
Schaden begrenzt. Ansprüche sind ausgeschlossen, die nicht an der Ware selbst entstanden
sind (Mangelfolgeschäden). Dies gilt nicht, wenn der Lieferant eine wesentliche Vertragspflicht
verletzt hat, der eingetretene Mangelfolgeschaden in der Reichweite einer Garantie des Lieferanten
für die Beschaffenheit der Ware liegt oder eine vorsätzliche oder grob fahrlässige
Pflichtverletzung des Lieferanten, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen
vorliegt. Das gleiche gilt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten oder einer vorsätzlichen oder
fahrlässigen Plichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen.
Handelsübliche Farbabweichungen und Materialtoleranzen stellen keine Mängel dar und
berechtigen nicht zur Mängelrüge.
Gegenüber Unternehmen verjährt der Anspruch auf Nachbesserung mit einer Frist von 1 Jahr
nach Gefahrübergang auf den Besteller – ausgenommen für Leuchtstofflampen und Vorschaltgeräte.
(Bei Hochspannungsleuchtröhren unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Betriebsdauer
von 10 Stunden täglich.) In allen Fällen müssen die festgestellten Mängel auf
Fabrikations- oder Materialfehlern beruhen. Der Ersatz für den Schaden beträgt höchstens so
viel wie der Rechnungspreis des mangelhaften Teils, das den Schaden verursacht hat. Zur Behebung
des Mangels ist die Werbeanlage, auf Kosten des Bestellers, zurück zu senden. Wenn das
nicht möglich ist, kann gegebenenfalls die Behebung durch den Lieferanten vor Ort erfolgen.
Dabei gehen An-und Abfahrt sowie die Gerüststellung auf Kosten des Bestellers.
Die Mängelhaftung ist ausgeschlossen, wenn in der beanstandeten Anlage, nicht vom Lieferanten
bezogene Betriebsgeräte oder Zubehör verwendet wurden oder wenn die gelieferten
Anlagen von Dritten nicht vorschriftsmäßig eingebaut oder bei dem Besteller ordnungswidrig
betrieben worden sind, außerdem, wenn ein vom Lieferanten nicht autorisiertes Unternehmen
Eingriffe in die Anlage vornimmt. Solange der Käufer im Verzug ist bei der Einhaltung seiner
Pflichten gegenüber dem Lieferanten, ist der Anspruch auf Garantie aufgeschoben.

§ 9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Lieferanten.
Die vorstehenden Geschäftsbedingungen werden durch Auftragserteilung oder Annahme
der Lieferung anerkannt.